BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R
LSG Baden-Württemberg 24. Februar 2016
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BSG 29. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zulassung eines MVZ zur vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Gründung erfolgte durch zwei Brüder (ein Vertragsarzt, ein Hilfsmittelerbringer) und eine Zahnärztin. Die Zulassung wurde nach Änderung der Gründungsvoraussetzungen des § 95 SGB V abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Ablehnung beruht auf § 95 Abs. 1a SGB V (neue Fassung ab 1.1.2012), wonach Hilfsmittelerbringer nicht mehr gründungsberechtigt sind. Rechtsänderungen nach Antragstellung sind nur zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Zudem fehlt den Vertragsärzten im MVZ die erforderliche Selbstständigkeit, da sie weder Geschäftsführungsmitwirkung noch Gesellschafterstatus besitzen.

Praxishinweis
Bei MVZ-Zulassungen ist auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung günstigste Rechtslage abzustellen, jedoch nur zugunsten des Antragstellers. Die gesellschaftsrechtliche Einflussnahme der Vertragsärzte ist für die Zulassung entscheidend; reine Anstellungskonstruktionen ohne Selbstständigkeit sind unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 31/16 R
Entscheidungsdatum : 28. November 2017
Amtliche Quelle :

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