BGH, Urteil vom 26.01.2018 - V ZR 47/17
OLG Schleswig 26. Januar 2017
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BGH 26. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken ohne öffentliche Straßenanbindung, deren Versorgungsleitungen seit Jahrzehnten durch das vollbebaute Nachbargrundstück des Beklagten verlaufen. Dinglich gesicherte Leitungsrechte bestehen nicht. Die Kläger verlangen Duldung der Leitungsführung und deren Unterhaltung.

Entscheidungsgründe
Das Notleitungsrecht wird analog § 917 Abs. 1, § 918 Abs. 2 BGB bejaht und umfasst auch die Führung von Leitungen durch Gebäude, sofern keine schonendere Alternative besteht. Die Belastung des Duldungspflichtigen ist auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Ein Verweis auf alternative Grundstücke scheitert, da § 918 Abs. 2 BGB den Beklagten als alleinigen Duldungspflichtigen bestimmt.

Praxishinweis
Das Urteil bestätigt die analoge Anwendung des Notleitungsrechts auf Leitungsführungen durch Gebäude. Eigentümer abgeschnittener Grundstücke können Duldung auch bei vollbebauten Nachbargrundstücken verlangen, sofern die Belastung minimiert wird und keine anderen Zugangswege bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.01.2018 - V ZR 47/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 47/17
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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