BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 571/24
LG Köln 3. November 2022
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OLG Köln 25. September 2024
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OLG Köln 29. Oktober 2024
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BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem Dieselfahrzeug. Streitgegenstand ist insbesondere ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Begrenzung des Schadensersatzes auf 15 % des Kaufpreises ist unionsrechtskonform (EuGH C-666/23) und berücksichtigt Nutzungsvorteile sowie Restwert, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern. Die Modalitäten des Ersatzanspruchs unterliegen dem nationalen Recht, eine Revision ist nicht geboten.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine Begrenzung auf 5–15 % des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert zulässig. Die Entscheidung bestätigt die restriktive Handhabung von Differenzschäden und schließt eine Revision ohne grundsätzliche Rechtsfragen aus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 571/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 571/24
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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