BSG, Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
LSG Berlin-Brandenburg 12. Juli 2018
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BSG 11. Dezember 2019

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) für Oktober 2014 bis Dezember 2019. Die Beklagte lehnte die Weitergewährung ab. Das LSG verurteilte zur Rentenzahlung wegen Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit Verweisungsunmöglichkeit. Die Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück wegen Verfahrensmangels (§§ 103, 116, 118 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO) und fehlerhafter Anwendung der Summierungsmaßstäbe. Für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist eine konkrete, nachvollziehbare Begründung der additiven Wirkung erforderlich. Die bloße Anzahl gewöhnlicher Einschränkungen genügt nicht. Zudem ist die Benennung geeigneter Verweisungstätigkeiten nur im Ausnahmefall geboten.

Praxishinweis
Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung ist die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen restriktiv zu prüfen. Verfahrensfehler bei der Gutachterbefragung führen zur Zurückverweisung. Die Arbeitsmarktlage ist bei vollschichtigem Leistungsvermögen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 7/18 R
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2019
    Amtliche Quelle :

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