BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 SB 47/10 B
LSG Baden-Württemberg 5. März 2010
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BSG 7. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF ab 1.1.2003. Das beklagte Land lehnt den Antrag ab. Sozialgericht und Landessozialgericht weisen Klage und Berufung ab, ohne die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen.

Entscheidungsgründe
Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5 SGG) auf. Die unterlassene Zeugenvernehmung der Ehefrau war ohne hinreichende Begründung, obwohl die ärztlichen Stellungnahmen widersprüchlich sind und die Ehefrau zur Sachverhaltsaufklärung geeignet wäre.

Praxishinweis
Bei widersprüchlichen medizinischen Gutachten ist das Gericht verpflichtet, alle vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten, insbesondere Zeugenvernehmungen, auszuschöpfen. Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, sonst droht Aufhebung und Zurückverweisung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 SB 47/10 B
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 SB 47/10 B
    Entscheidungsdatum : 6. April 2011
    Amtliche Quelle :

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