BAG, Urteil vom 28.06.2006 - 10 AZR 326/05
BAG 28. Juni 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten im Zentralen Service beschäftigt und streitet um die korrekte Eingruppierung nach dem Neuen Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS). Streitgegenstand ist die Zuordnung zu Entgeltgruppen gemäß § 9 TV SR und § 5 ERTV, insbesondere die Bewertung seiner Tätigkeit mit der Aufgabenträgernummer 477 87.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Eingruppierung nach dem besonderen Bewertungsverfahren des § 9 TV SR für zum Implementierungszeitpunkt (25. Juni 2001) bestehende Arbeitsplätze erfolgt. Die tarifliche Transferliste erfasst die Tätigkeit des Klägers mit AtNr 477 87 und ordnet sie der Entgeltgruppe T6 zu. Organisationsänderungen und innerbetriebliche Listen begründen keine abweichende Eingruppierung.

Praxishinweis
Bei Einführung neuer Tarifbewertungssysteme ist die tarifliche Transferliste maßgeblich für die Eingruppierung. Innerbetriebliche Organisationsänderungen oder einseitige Änderungen der Aufgabenträgernummern durch den Arbeitgeber sind ohne tarifliche Vereinbarung nicht ausreichend für eine Herabgruppierung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 28.06.2006 - 10 AZR 326/05
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 10 AZR 326/05
    Entscheidungsdatum : 27. Juni 2006

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