BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 - 2 C 56/16
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VG Berlin 21. November 2012
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OVG Berlin-Brandenburg 12. Oktober 2016
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BVerwG 22. September 2017
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BVerfG 4. Mai 2020
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BVerwG 8. Dezember 2022
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BVerwG 7. Dezember 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Richter des Landes Berlin bzw. deren Rechtsnachfolger, die die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 für die Jahre 2009 bis 2015 begehrten. Streitentscheidend sind die Besoldungsgesetze Berlins und deren Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Alimentation der Kläger für verfassungswidrig zu niedrig, da zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht benannten Parameter der ersten Prüfungsstufe in besonders deutlicher Weise erfüllt sind. Die zweite Prüfungsstufe bestätigt die Unangemessenheit, insbesondere wegen abgesenkter Einstellungsanforderungen, unzureichender Qualitätssicherung und Unterschreitung des Mindestabstands zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau (§ 37 BBesG, Art. 33 GG). Die Verfahren werden ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch bei weniger als drei erfüllten Parametern möglich ist, wenn diese besonders ausgeprägt sind. Zudem ist die Einhaltung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau zwingend zu prüfen. Besoldungsanpassungen müssen qualitätssichernde Funktionen gewährleisten und nachvollziehbar begründet sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 - 2 C 56/16
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 56/16
Entscheidungsdatum : 21. September 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text