BGH, Urteil vom 28.04.2021 - 2 StR 47/20
BGH 28. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Besitzverschaffens und Sichverschaffens von jugend- und kinderpornographischen Schriften sowie Beihilfe und schwerem sexuellem Missbrauch in kinderpornographischer Absicht verurteilt. Streitgegenstand sind insbesondere die Fälle der Besitzverschaffung und Beteiligung an der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit des Revisionsklägers wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch gem. §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB i.V.m. Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.). „Anderer“ im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB kann auch ein Tatbeteiligter am sexuellen Missbrauch sein, dem erstmaliger Besitz an der kinderpornographischen Schrift verschafft wird. Verjährung führt zum Wegfall einzelner Besitz- und Sichverschaffensdelikte.

Praxishinweis
Die Entscheidung klärt, dass Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften auch gegenüber Mitbeteiligten strafbar ist. Dies erweitert den Schutzbereich des § 184b StGB und bestätigt die Qualifikation nach § 176a Abs. 3 StGB bei Weitergabe an Tatbeteiligte. Verjährung ist bei Besitzdelikten zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.04.2021 - 2 StR 47/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 47/20
Entscheidungsdatum : 27. April 2021
Amtliche Quelle :

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