BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90
BVerfG 6. Juli 1999

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987, da diese gegen § 2a Abs. 1 i.V.m. § 2 TierSchG sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verstoße. Streitgegenstand sind insbesondere Mindestanforderungen an Käfigbodenfläche (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHVO) und Futtertroglänge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 HHVO).

Entscheidungsgründe
Die Verordnung überschreitet den durch § 2a Abs. 1 i.V.m. § 2 TierSchG vorgegebenen Regelungsrahmen, da sie artgemäßes Verhalten der Legehennen nicht ausreichend ermöglicht. Zudem verletzt die Verordnung das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, da sie nicht alle maßgeblichen Ermächtigungsgrundlagen benennt. Daraus folgt die Nichtigkeit der Verordnung.

Praxishinweis
Verordnungen mit mehreren Ermächtigungsgrundlagen müssen diese vollständig zitieren, um wirksam zu sein. Die Konkretisierung tierschutzrechtlicher Anforderungen durch Rechtsverordnungen muss den gesetzlichen Rahmen wahren und artgerechte Tierhaltung gewährleisten, andernfalls droht Nichtigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvF 3/90
Entscheidungsdatum : 5. Juli 1999
Amtliche Quelle :

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