BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
LG München I 17. Januar 2020
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AG Krefeld 13. Februar 2020
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LG Krefeld 22. September 2020
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BGH 14. September 2021

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Sachverhalt
Der Kläger fordert Rückabwicklung eines Leasingvertrags gegen die Beklagte am Sitzgericht. Die Beklagte beauftragt eine in Köln ansässige Kanzlei. Streit besteht über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der auswärtigen Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Hinzuziehung eines nicht am Prozess- oder Sitzort ansässigen Anwalts ist bei Notwendigkeit voll erstattungsfähig. Eine Begrenzung auf fiktive Reisekosten eines Anwalts am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ist unzulässig. Die Notwendigkeit ist typisierend zu prüfen, ohne Einzelfallprüfung der Terminswahrnehmung.

Praxishinweis
Bei bundesweit geführten, ähnlich gelagerten Verfahren kann die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Anwalts notwendig sein. Die Erstattung der Reisekosten ist nicht auf fiktive Höchstbeträge zu begrenzen, wenn die Notwendigkeit der Hinzuziehung rechtsfehlerfrei festgestellt wurde.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZB 85/20
Entscheidungsdatum : 14. September 2021
Amtliche Quelle :

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