BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
BGH 4. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten mit Wohnsitz im Gerichtsbezirk beauftragen einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt. Nach Klageabweisung verlangt der Kläger Erstattung der Reisekosten. Streit besteht über die Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass bei fehlender Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO fiktive Reisekosten bis zur Entfernung des am weitesten entfernten innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts erstattungsfähig sind. Die Regelung schützt nicht die Ortsansässigkeit, sondern die zweckentsprechende Rechtsverfolgung und steht im Einklang mit § 121 Abs. 3 ZPO.

Praxishinweis
Bei Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts ohne Notwendigkeit kann die obsiegende Partei fiktive Reisekosten bis zur maximalen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks geltend machen. Dies begrenzt die Kostenerstattung, schützt aber nicht den Wohnort des Mandanten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZB 37/18
Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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