BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11
BGH 21. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte als Fahrzeughalter überlässt sein Fahrzeug einem Dritten, der es unbefugt auf dem vom Kläger gemieteten Grundstück abstellt. Der Kläger verlangt Unterlassung, Erstattung der Halterermittlungskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten. Erstinstanzlich abgewiesen, im Berufungsverfahren teilweise stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Beklagten als Zustandsstörer, da er durch Überlassung des Fahrzeugs die Störung beherrscht und die Wiederholungsgefahr besteht. Kosten der Halterermittlung sind nach §§ 670, 677, 683 BGB erstattungsfähig. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist unter Berücksichtigung der Umstände erneut zu prüfen.

Praxishinweis
Halter haftet als Zustandsstörer für unbefugtes Parken Dritter auf fremdem Grundstück. Unterlassungsanspruch umfasst auch künftige Störungen trotz fehlender „Schadensanlage“ im Fahrzeug. Vorgerichtliche Anwaltskosten können erstattungsfähig sein, wenn deren Einschaltung nach den konkreten Umständen erforderlich erscheint.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 230/11
Entscheidungsdatum : 20. September 2012
Amtliche Quelle :

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