BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R
SG München 3. Juni 2014
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LSG Bayern 14. September 2017
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BSG 23. Februar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin reduzierte den Bruttobarlohn der Beigeladenen durch Entgeltverzicht und gewährte stattdessen Tankgutscheine (bis 40 Euro) und Werbeflächenentgelte für private PKW als neue Gehaltsanteile. Die Beklagte forderte daraufhin Sozialversicherungsbeiträge für diese Leistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf §§ 14 Abs. 1 SGB IV, 17 Abs. 1 SGB IV, 1 Abs. 1 SvEV, 3 Abs. 1 SvEV, dass Tankgutscheine und Werbeflächenentgelte kein zusätzliches, sondern integraler Bestandteil des Arbeitsentgelts sind. Sie stellen geldwerte Vorteile als Surrogat für den Bruttolohnverzicht dar und sind daher sozialversicherungspflichtig.

Praxishinweis
Sachbezüge in Form von Tankgutscheinen bis 44 Euro und Zahlungen für Werbeflächen auf privaten PKW sind bei Entgeltumwandlung nicht beitragsfrei, wenn sie anstelle des Bruttolohns gewährt werden. Arbeitgeber müssen diese als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt melden und abrechnen.

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Fachbeiträge3

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  • 3BSG: Tankgutscheine statt Gehalt sind sozialversicherungspflichtiges ArbeitsentgeltEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 2. März 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 21/18 R
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2021
Amtliche Quelle :

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