BVerwG, Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34/18
BVerwG 11. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin legt Widerspruch gegen eine am 4. Juli 2008 erteilte Baugenehmigung des Beigeladenen ein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit des Widerspruchs unter Berücksichtigung der Widerspruchsfrist und der Verwirkung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Versäumung der Widerspruchsfrist, da die Klägerin erst am 1. November 2010 sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangte und rechtzeitig Akteneinsicht beantragte. Die Verwirkung des Widerspruchsrechts scheidet mangels besonderer Umstände aus, da kein schutzwürdiges Vertrauen des Bauherrn in die Bestandskraft der Genehmigung begründet wurde.

Praxishinweis
Widerspruchsfristen gegen Baugenehmigungen beginnen erst mit sicherer Kenntnis des Nachbarn. Verwirkung setzt neben Untätigkeit besondere Umstände voraus, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Bauherrn in die Bestandskraft begründen. Ein bloßes Ausbleiben von Einwendungen genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 4 B 34/18
Entscheidungsdatum : 10. September 2018
Amtliche Quelle :

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