BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20
BGH 29. Juli 2021
>
OLG Schleswig 4. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwarb 2013 einen VW Tiguan mit Dieselmotor EA189. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals 2015 meldete er sich 2018 zur Musterfeststellungsklage an, nahm die Anmeldung 2019 zurück und klagt auf Kaufpreiserstattung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Die Beklagte rügt Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung beginnt nicht zwingend Ende 2015, da grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis vom Dieselskandal voraussetzt, die hier nicht festgestellt ist. Die Verjährung wird durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt, auch wenn die Anspruchsanmeldung zum Klageregister später erfolgt. Ein Rechtsmissbrauch durch reine Verjährungshemmungsanmeldung liegt nicht vor.

Praxishinweis
Im Dieselskandal ist die Verjährung erst mit tatsächlicher Kenntnis des Klägers vom Skandalbeginn anzunehmen. Die Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung bereits mit Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB), unabhängig vom Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung. Rechtsmissbrauch bei Verjährungshemmung durch Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen gegeben.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 8. April 2021

  • 2Dieselskandal: Hemmung der Verjährung durch Erheben einer MusterfeststellungsklageEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 8. Februar 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - VI ZR 1118/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 1118/20
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text