BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - I ZB 56/14
BPatG 16. April 2014
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BGH 14. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte meldet eine Wort-Bild-Marke für Waren der Klassen 29, 30 und Dienstleistungen des Einzelhandels (Kl. 35) an. Der Kläger erhebt Widerspruch aus einer älteren Wort-Bild-Marke mit Überschneidungen in Waren- und Dienstleistungsbereichen. Die Widerspruchsgebühr wird nur einmal gezahlt, die Zuordnung erfolgt nach Fristablauf.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Widerspruchs trotz nachträglicher Klarstellung der Gebührenzuordnung (§§ 6 Abs. 1, 2 PatKostG, 64a MarkenG). Es liegt Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor, da hohe Zeichenähnlichkeit, durchschnittliche bis hohe Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke gegeben sind. Dienstleistungsähnlichkeit wird auch bei Überschneidungen im Vertriebsweg bejaht.

Praxishinweis
Widerspruchsgebühren müssen nicht zwingend vor Fristablauf eindeutig zugeordnet sein, eine nachträgliche Bestimmung ist zulässig. Bei Einzelhandelsdienstleistungen begründet eine Überschneidung im Vertriebsweg Verwechslungsgefahr, auch wenn Waren nicht substituierbar sind. Die Gesamtwürdigung von Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft bleibt entscheidend.

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Fachbeiträge1

  • 1Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei MarkenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - I ZB 56/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 56/14
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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