BGH, Beschluss vom 03.11.2025 - I ZB 36/25
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin legt eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen einen Senatsbeschluss ein. Streitgegenstand ist die Frage der Zulässigkeit und Bevollmächtigung der Rüge sowie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert nur das rechtliche Gehör, nicht aber eine Pflicht des Gerichts, jeder Argumentation zu folgen oder sich in der Entscheidung ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen. Das Gericht hat das Vorbringen geprüft, aber als nicht durchgreifend verworfen. Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 97 Abs. 1 ZPO.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass Art. 103 Abs. 1 GG keine Bindung des Gerichts an Parteivorbringen begründet und letztinstanzliche Entscheidungen nicht zwingend jede Argumentation in den Entscheidungsgründen behandeln müssen. Anhörungsrügen sind daher nur bei tatsächlicher Gehörsverletzung erfolgversprechend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 03.11.2025 - I ZB 36/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 36/25
    Entscheidungsdatum : 2. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text