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1. Januar 2013
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1. Dezember 2021
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Fachbeiträge • 34
- 1. Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)Eingeschränkter Zugriffwww.verbraucherzentrale.nrw · 30. Juni 2026
- 2. Fragen und Antworten zum P-KontoEingeschränkter Zugriffwww.anwalt-kg.de · 24. März 2017
- 3. Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)Eingeschränkter Zugriffwww.verbraucherzentrale.nrw · 22. Juni 2026
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- 5. Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)Eingeschränkter Zugriffwww.verbraucherzentrale-hessen.de · 4. Juni 2026
- 6. Arbeitsentgeltabrechnungsanspruch des ArbeitnehmersEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 7. November 2012
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/19850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG)Bundestag Drucksachen · 10. Juni 2020