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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2004 - 4 B 111/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 111/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 10.09.2003; VGH 14 B 97.1372
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Lemmel{GESPERRT:ENDE} und Dr. J a n n a s c h beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2003 mit Schriftsatz vom 15. März 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.