BGH, Urteil vom 15.11.2019 - V ZR 9/19
AG Herford 3. Mai 2018
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LG Dortmund 7. Dezember 2018
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BGH 15. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Eigentümerin von 20 Wohnungen in einer WEG mit 154 Einheiten, begehrt die Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung 2014, die nach einem Beschluss der Eigentümer zu 30 % als Grund- und 70 % als Verbrauchskosten verteilt wurde. Die Heizkostenverteiler erfassen wegen ungedämmter, unter Putz liegender Leitungen nur einen geringen Verbrauch.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV ist im Wohnungseigentumsrecht nicht analog auf ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen anwendbar. Ebenso scheidet eine Verteilung nach § 9a Abs. 1 und 2 HeizkostenV trotz geringer Erfassungsquote aus. Die Verteilung entspricht dem wirksamen Beschluss der Wohnungseigentümer und der Heizkostenverordnung.

Praxishinweis
Eine Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels ist nur durch gesonderten WEG-Beschluss möglich. Bei ungedämmten, unter Putz liegenden Leitungen besteht kein Anspruch auf Anwendung der Korrekturvorschriften der Heizkostenverordnung. Technische Maßnahmen oder Beschlussinitiativen sind der richtige Weg zur Kostenverteilungskorrektur.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 15.11.2019 - V ZR 9/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 9/19
    Entscheidungsdatum : 14. November 2019
    Amtliche Quelle :

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