BGH, Urteil vom 10.01.2019 - III ZR 37/18
AG Ratingen 16. Mai 2017
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LG Düsseldorf 24. Januar 2018
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BGH 10. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Betreuungsentgelten nach Kündigung eines Betreuervertrags, der im Rahmen einer Teilungserklärung mit Kontrahierungszwang für betreutes Wohnen abgeschlossen wurde. Die Beklagte buchte trotz Kündigung weiter Zahlungen ab, obwohl der Kläger die Wohnung vorübergehend nicht selbst nutzte.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB wirksam, da der Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und die zweijährige Mindestbindung abgelaufen ist. Ein Kontrahierungszwang mit mehr als zweijähriger Bindung verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB und § 242 BGB, da er die Eigentümer unangemessen benachteiligt und keine angemessenen Vertragsgestaltungsfreiheiten lässt.

Praxishinweis
Kontrahierungszwänge in Teilungserklärungen, die Wohnungseigentümer zu Betreuungsverträgen mit mehr als zweijähriger Bindung verpflichten, sind unwirksam. Betreuungsverträge im betreuten Wohnen sind als Dienstverträge ordentlich kündbar, sobald die Mindestbindungsfrist von zwei Jahren abgelaufen ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.01.2019 - III ZR 37/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 37/18
    Entscheidungsdatum : 9. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text