BGH, Entscheidung vom 08.10.2009 - III ZR 93/09
LG Hamburg 24. Februar 2009
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BGH 8. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag über die Erstellung eines Videointerviews und dessen zeitlich unbegrenzte Einstellung in ein Partnerportal. Nach Kündigung verlangte der Kläger Rückzahlung der Vorauszahlung von 4.750 EUR, da die Beklagte nur einen Teil der Vergütung für erbrachte Leistungen beanspruchen durfte.

Entscheidungsgründe
Der BGH qualifiziert den Vertrag als Dienstvertrag i.S.v. §§ 627, 628 BGB, da der Schwerpunkt in der dauerhaften Bereitstellung des Partnerportals liegt. Eine AGB-Klausel, die die Vergütung unabhängig von der Leistungserbringung als verdient erklärt, ist unwirksam (§ 307, 308 BGB). Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den bereits verdienten Vergütungsanteil.

Praxishinweis
Bei Verträgen mit Video-Partnerportalen ist auf die Einordnung als Dienstvertrag und das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB zu achten. AGB-Klauseln, die Vorauszahlungen ohne Leistungsbezug festschreiben, sind unzulässig und führen zu Rückzahlungsansprüchen.

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    Gastautor · https://juraexamen.info/ · 12. Mai 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Entscheidung vom 08.10.2009 - III ZR 93/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 93/09
Entscheidungsdatum : 7. Oktober 2009
Amtliche Quelle :

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