BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13
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Sachverhalt
Kläger richten Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen den EZB-Beschluss vom 6. September 2012 (OMT-Programm) sowie das Unterlassen der Bundesregierung und des Bundestages, gegen diesen Beschluss vorzugehen. Streitgegenstand sind die Rechtmäßigkeit der Staatsanleihenankäufe und die daraus resultierende Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält den OMT-Beschluss für potenziell ultra vires, da er das geldpolitische Mandat der EZB (Art. 119, 127 AEUV, ESZB-Satzung) überschreitet und in die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eingreift. Zudem könnte er gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) verstoßen. Die Verfahren werden ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Deutsche Staatsorgane dürfen an Ultra-vires-Akten nicht mitwirken und müssen auf deren Aufhebung hinwirken.

Praxishinweis
Die Entscheidung betont die Bedeutung der Kompetenzkontrolle europäischer Organe und die Integrationsverantwortung deutscher Verfassungsorgane. Für Mandate mit EU-Bezug ist die Abgrenzung geld- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen der EZB sowie das Verbot monetärer Staatsfinanzierung zentral. Vorbeugender Rechtsschutz gegen Ultra-vires-Akte ist möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2728/13
    Entscheidungsdatum : 14. Januar 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text