BFH, Entscheidung vom 08.04.2008 - VIII S 7/08
BFH 8. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer gegen ihn als Steuerberater ergangenen Prüfungsanordnung. Das Finanzamt lehnt den Antrag ab. Die Revision gegen die Klageabweisung des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO. Die AdV ist unzulässig, da der Verwaltungsakt mit der Zurückweisung der Revision bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt, weil eine Überprüfung des Verwaltungsakts nach Unanfechtbarkeit ausgeschlossen ist.

Praxishinweis
Nach Eintritt der Bestandskraft einer Prüfungsanordnung ist eine Aussetzung der Vollziehung ausgeschlossen. Anträge auf AdV sind daher nur vor Abschluss des Rechtswegs erfolgversprechend. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Verfahrensfristwahrung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 08.04.2008 - VIII S 7/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VIII S 7/08
    Entscheidungsdatum : 7. April 2008

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