BFH, Entscheidung vom 28.11.2007 - V S 35/07
BFH 28. November 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1989 bis 1993 nach erfolgter Klagerücknahme und Abweisung ihrer Klagen gegen die Bescheide. Die Bescheide sind durch rechtskräftige Urteile unanfechtbar geworden.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da gemäß § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig ist und die Umsatzsteuerbescheide unanfechtbar wurden. Ein Antrag auf AdV nach § 69 FGO scheidet aus. Eine Umdeutung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) ist mangels Zuständigkeit des BFH und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis ausgeschlossen.

Praxishinweis
Nach Rechtskraft eines Urteils gegen Umsatzsteuerbescheide ist die Aussetzung der Vollziehung regelmäßig ausgeschlossen. Anträge auf einstweilige Anordnungen sind nur beim Gericht der Hauptsache zulässig, nicht beim BFH im Beschwerdeverfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 28.11.2007 - V S 35/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V S 35/07
    Entscheidungsdatum : 27. November 2007

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