BSG, Urteil vom 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R
SG Mannheim 19. Januar 2016
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LSG Baden-Württemberg 31. August 2016
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BSG 24. April 2018

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für selbst beschaffte stationäre Liposuktionen bei Lipödem nach Ablehnung durch die beklagte Krankenkasse. Streitgegenstand sind die Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V) und der Kostenerstattung wegen Systemversagens (§ 13 Abs. 3 S 1 Fall 2 SGB V).

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Krankenkasse entschied fristgerecht über den Leistungsantrag, sodass keine Genehmigungsfiktion eintritt. Ein Kostenerstattungsanspruch wegen Systemversagens scheidet aus, da die Liposuktion nicht den Qualitätsanforderungen des § 2 Abs. 1 S 3 SGB V entspricht und keine Regelversorgungsleistung darstellt. Methoden mit bloßem Potential einer Behandlungsalternative begründen keinen Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung.

Praxishinweis
Versicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung für stationäre Behandlungen, die lediglich das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Verzögerungen im Widerspruchsverfahren lösen keine Genehmigungsfiktion aus. Die Einhaltung des Qualitätsgebots ist auch bei stationärer Versorgung zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 10/17 R
Entscheidungsdatum : 24. April 2018
Amtliche Quelle :

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