BSG, Beschluss vom 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
BSG 6. Juli 2006

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Sachverhalt
Streit besteht über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" (§ 146 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 9 EStG). Der Kläger verweigert teilweise die Begutachtung, das Landessozialgericht bricht die Beweisaufnahme ab und weist die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG zurück.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt den Beschluss auf, da das LSG seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt und die Beweiserhebung ohne hinreichende Begründung abgebrochen hat. Ein nach erster Anhörungsmitteilung gestellter Beweisantrag gilt nicht als erledigt, wenn er nach einer weiteren nicht näher begründeten Anhörungsmitteilung nicht wiederholt wird (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die Sache wird zur weiteren medizinischen Aufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Gerichte müssen Beweisanträge nach erster Anhörungsmitteilung auch bei fehlender Wiederholung nach weiterer nicht begründeter Anhörungsmitteilung berücksichtigen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Die Sachaufklärungspflicht gebietet die Fortführung der Beweisaufnahme trotz Mitwirkungsverweigerung, sofern keine Belehrung über Folgen erfolgte.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 06.07.2006 - B 9a SB 52/05 B
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9a SB 52/05 B
    Entscheidungsdatum : 6. Juli 2006
    Amtliche Quelle :

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