BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14
BGH 10. Dezember 2014
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LG Berlin 7. Oktober 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Räumung einer Wohnung von der Beklagten, Erbin neben ihrer Schwester, nach Tod der ursprünglichen Mieterin. Die Klägerin kündigt das Mietverhältnis mit Verweis auf §§ 563, 564 BGB nur gegenüber der Beklagten, nicht aber gegenüber der Schwester.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam, da sie auch die Schwester als Miterbin erreicht hat. Die handschriftliche Weiterleitungszusage begründet eine Empfangsvollmacht. Die Klage ist auch gegen nur einen Gesamtschuldner zulässig (§§ 427, 431 BGB). Die Auslegung der Kündigung erfolgt nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs.

Praxishinweis
Bei Kündigung gegenüber mehreren Erben ist die tatsächliche Erreichbarkeit aller Mieter maßgeblich. Empfangsvollmachten und Weiterleitungsvermerke können eine formelle Zustellung ersetzen. Die Rückgabepflicht ist als Gesamtschuld individuell durchsetzbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 25/14
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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