BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15
BGH 27. September 2016

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Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags (Darlehenssumme 115.250 EUR) vom März 2010. Die Klägerin widerrief im Oktober 2013 und klagte auf Zahlung und Feststellung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 BGB (alte Fassung bis 10.6.2010) entspricht. Insbesondere ist die Formulierung zur Fristbeginnbelehrung klar und entspricht dem gesetzlichen Muster. Abweichungen sind unschädlich, Fußnoten und Widerrufsfolgen sind ordnungsgemäß.

Praxishinweis
Widerrufsbelehrungen, die dem zum Vertragsschluss geltenden Muster entsprechen, sind revisionsrechtlich nicht angreifbar. Abweichungen vom Muster sind unschädlich, wenn sie die Klarheit der Fristbelehrung nicht beeinträchtigen. Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 309/15
Entscheidungsdatum : 27. September 2016
Amtliche Quelle :

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