BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 189/09
BGH 13. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Pächterin einer Gaststätte, in der nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (§ 7 Abs. 1 NRauchSchG RP) das Rauchen verboten ist. Sie verlangt von der Beklagten als Verpächterin Schadensersatz wegen Umsatzrückgangs und verweigerter Umbaumaßnahmen zur Einrichtung eines Raucherbereichs.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 BGB begründet das Rauchverbot keinen Mangel des Pachtgegenstands, da die Gebrauchsbeschränkung auf den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin beruht und nicht auf der Beschaffenheit der Pachtsache. Der Verpächter ist nicht verpflichtet, bauliche Maßnahmen zur Ermöglichung eines Raucherbereichs vorzunehmen (§ 536a Abs. 1 BGB).

Praxishinweis
Gesetzliche Nutzungsbeschränkungen, die auf betriebliche Umstände des Pächters abstellen, fallen in dessen Risiko. Verpächter haften nicht für Umsatzverluste durch Rauchverbote und sind nicht zur Schaffung baulicher Voraussetzungen für Ausnahmen verpflichtet. Schadensersatzansprüche nach §§ 581, 536a BGB sind insoweit ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 189/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 189/09
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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