BGH, Urteil vom 20.03.2020 - V ZR 61/19
OLG Hamm 3. Dezember 2018
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OLG Hamm 21. Januar 2019
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LG Hagen 3. September 2019
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BGH 20. März 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten verkaufen an die Klägerin ein bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Nach Vertragsschluss kündigt der Versicherer die Gebäudeversicherung, ohne dass die Beklagten die Klägerin hierüber informieren. Ein Unwetterschaden entsteht nach Gefahrübergang, die Klägerin verlangt Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach §§ 280, 241 BGB und § 95 VVG besteht keine Pflicht des Verkäufers, eine bestehende Gebäudeversicherung aufrechtzuerhalten oder den Käufer ungefragt über deren Nichtbestehen oder Kündigung zu informieren. Eine Informationspflicht entsteht nur, wenn der Verkäufer vor Vertragsschluss das Bestehen der Versicherung zugesichert hat.

Praxishinweis
Verkäufer müssen nicht proaktiv über fehlenden oder entfallenden Versicherungsschutz informieren, sofern keine ausdrückliche Zusicherung vorliegt. Käufer tragen das Risiko, sich selbst um Versicherungsschutz zu kümmern. Eine vertragliche Nebenpflicht zur Unterrichtung besteht nur bei vorheriger Versicherungserklärung des Verkäufers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2020 - V ZR 61/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 61/19
Entscheidungsdatum : 19. März 2020
Amtliche Quelle :

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