BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09
BGH 22. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt restlichen Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Streit besteht, ob er fiktiv Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt oder die günstigeren Sätze einer vom Beklagten benannten freien Werkstatt zugrunde legen darf. Die Beklagte kürzt die Schadensabrechnung entsprechend.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte kann grundsätzlich die marktüblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen. Der Schädiger kann auf eine gleichwertige, günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn er deren marktübliche Preise nachweist und Umstände widerlegt, die eine Reparatur dort unzumutbar machen. Das Berufungsurteil verkennt, dass die Beklagte die Beweislast für marktübliche Preise trägt und die Unzumutbarkeit der Verweisung zu prüfen ist.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind marktübliche Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten erstattungsfähig. Schädiger muss für Verweis auf günstigere freie Werkstatt deren marktübliche Preise und Gleichwertigkeit beweisen. Unzumutbarkeit der Verweisung ist vom Geschädigten substantiiert darzulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 337/09
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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