BSG, Urteil vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
BSG 12. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Jobcenters gemäß SGB II. Streitgegenstand ist die Höhe der erstattungsfähigen Geschäftsgebühr nach RVG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Zugrundelegung von § 63 SGB X i.V.m. §§ 14, 2302, 1008 VV RVG, dass die Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr (300 Euro) angemessen ist. Die Bedeutung der Angelegenheit ist durchschnittlich, die Einkommensverhältnisse unterdurchschnittlich. Eine Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG ist nicht gerechtfertigt, da nur die Klägerin Auftraggeberin der neuen Angelegenheit war.

Praxishinweis
Bei existenzsichernden Leistungen können auch geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung begründen. Die anwaltliche Gebührenbestimmung darf im gerichtlichen Verfahren zugunsten des erstattungspflichtigen Dritten herabgesetzt werden, ohne die Toleranzgrenze zu überschreiten. Erhöhungsgebühren setzen mehrere Auftraggeber in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 48/18 R
    Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2019
    Amtliche Quelle :

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