BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12
OLG Frankfurt 23. März 2012
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BGH 5. Februar 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von 50 % des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Streit besteht allein über die vorgerichtliche Anwaltsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG: 1,5-fache oder 1,3-fache Geschäftsgebühr.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Ansetzung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG, da die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV-RVG war. Eine Erhöhung über 1,3 hinaus ist nur bei überdurchschnittlicher Tätigkeit zulässig und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.

Praxishinweis
Bei vorgerichtlichen Anwaltsgebühren nach Nr. 2300 VV-RVG ist die 1,3-fache Regelgebühr die Grenze für durchschnittliche Fälle. Eine höhere Gebühr erfordert nachweislich umfangreiche oder schwierige Tätigkeit und ist gerichtlich überprüfbar. Ein pauschaler 20%-Toleranzspielraum gilt nicht für Überschreitungen der 1,3-fachen Gebühr.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 195/12
Entscheidungsdatum : 5. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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