BSG, Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R
LSG Niedersachsen-Bremen 26. September 2019
>
BSG 21. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines rechtswidrigen Rücknahme- und Erstattungsbescheids der Beklagten über eine Altersrente, die der Versicherte bezogen hatte. Streitgegenstand ist die Einhaltung der Rücknahmefristen nach Bekanntgabe des ursprünglichen Verwaltungsakts vom 22.8.2000.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO und grob fahrlässigen Falschangaben oder Unkenntnis, ohne Arglist. Eine unbefristete Rücknahmebefugnis nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X wird verneint. Fristverstöße sind auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu beachten.

Praxishinweis
Bei Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X strikt zu beachten, auch bei Wiederaufnahmegründen nach § 580 ZPO. Eine unbefristete Rücknahme ist nur bei Arglist, Drohung oder Bestechung möglich. Fristverstöße führen zur Unzulässigkeit der Rücknahme.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 19/19 R
    Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text