BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 70/24
AG Wolfratshausen 18. November 2022
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LG München II 6. Juli 2023
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LG München II 17. Dezember 2024
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BGH 11. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Miteigentümer beantragen Teilungsversteigerung. Im Versteigerungstermin gibt Kläger das erste Gebot ab, Beklagter verlangt 14 Minuten später Sicherheitsleistung. Das höhere Gebot wird mangels sofortiger Sicherheitsleistung zurückgewiesen, Beklagter erhält Zuschlag. Kläger wendet sich mit Rechtsbeschwerde gegen Zuschlagserteilung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 83 Nr. 7 ZVG. Sicherheitsleistung muss „sofort“ unmittelbar nach Protokollierung des Gebots verlangt werden, auch beim ersten Gebot. Verzögertes Verlangen (14 Min.) ist unzulässig. Zudem verletzt das Gericht § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, da es bei zwei wirksamen Geboten nicht beide als letztes Gebot ausweist, was Zuschlagsversagung nach sich zieht.

Praxishinweis
Sicherheitsleistungsanträge sind unmittelbar nach Protokollierung jedes Gebots zu stellen, nicht nur bei Übergeboten. Bei mehreren wirksamen Geboten muss das Gericht beide als letztes Gebot ausrufen und darauf hinweisen, um Zuschlagsversagung zu vermeiden. Dies sichert Verfahrensklarheit und Versteigerungserfolg.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 70/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 70/24
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text