BGH, Beschluss vom 25.11.2025 - XIII ZB 63/25
AG Frankfurt/Main 27. Oktober 2025
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BGH 25. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein türkischer Staatsangehöriger beantragt die Aussetzung der Abschiebungshaft, die das Amtsgericht zur Sicherung der Abschiebung angeordnet hat, nachdem sein Abschiebungsversuch wegen gesundheitlicher Probleme scheiterte. Die Abschiebung war zuvor mit Ablehnung der Asylanträge vollziehbar angedroht worden.

Entscheidungsgründe
Die Aussetzung der Haft wird abgelehnt. Das Amtsgericht verletzt nicht § 62d AufenthG, da es mit den verfügbaren Mitteln (Telefonat mit dem ausländerrechtlichen Anwalt) hinreichend aufklärte, ob der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Eine erneute persönliche Anhörung war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht.

Praxishinweis
Haftgerichte müssen im Haftanordnungsverfahren nach § 62d AufenthG mit Blick auf Eilbedürftigkeit und § 26 FamFG sorgfältig prüfen, ob ein anwaltlicher Vertreter besteht. Telefonische Rückfragen können genügen. Eine fehlende erneute Anhörung begründet keinen Verfahrensfehler.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.11.2025 - XIII ZB 63/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XIII ZB 63/25
    Entscheidungsdatum : 24. November 2025
    Amtliche Quelle :

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