BFH, Entscheidung vom 22.01.2008 - VIII B 92/07
BFH 22. Januar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen eine Prüfungsanordnung des Finanzamts und rügt Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und verweigerten Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO). Er beantragt Beweiserhebung zur Herkunft der Finanzierung der Eigentumswohnungen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger Verfahrensmängel nicht schlüssig darlegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das FG prüft Ermessensfehler der Prüfungsanordnung nur eingeschränkt und berücksichtigt maßgeblich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (§ 102 Satz 1, § 193 AO). Akteneinsicht besteht nur in tatsächlich vorliegenden Gerichtsakten (§ 78 Abs. 1 FGO). Fehlende oder unzureichende Tatsachenbehauptungen und unklare Beweisanträge führen zur Abweisung.

Praxishinweis
Verfahrensrügen müssen konkrete, schlüssige Tatsachenbelege enthalten, die den Verfahrensmangel belegen und dessen Einfluss auf das Urteil plausibel machen. Akteneinsicht ist nur in vorliegende Gerichtsakten möglich; fehlende Akten können nicht erzwungen werden. Bei veränderten Sachverhalten ist ein neues Verwaltungsverfahren anzustreben.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 22.01.2008 - VIII B 92/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII B 92/07
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2008

Vollständiger Text