BFH, Entscheidung vom 25.02.2009 - X B 121/08
FG Hamburg 6. Mai 2008
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BFH 25. Februar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen ein finanzgerichtliches Urteil, das die Anwendung von § 174 Abs. 4 AO betreffend die irrige Beurteilung steuerlicher Sachverhalte bestätigt. Streitgegenstand sind insbesondere die Voraussetzungen der Revisionszulassung und die Beweislastverteilung im Rahmen der Steuerfestsetzung.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) vorliegt. Die Rechtsprechung des BFH klärt die Auslegung von § 174 Abs. 4 AO hinreichend. Abweichungen von FG-Entscheidungen oder willkürliche Rechtsanwendung sind nicht gegeben. Verfahrensmängel (§ 76 Abs. 1 FGO) sind nicht substantiiert dargetan.

Praxishinweis
Revisionen gegen Entscheidungen zu § 174 Abs. 4 AO werden nur bei tatsächlicher Klärungsbedürftigkeit oder gravierenden Rechtsfehlern zugelassen. Die Beweislastverteilung folgt der Beweislastgrundregel mit Ausnahmen. Verfahrensrügen müssen konkret und fristgerecht begründet werden, sonst bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos.

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Fachbeiträge1

  • 1BFH Beschluss vom 19.07.2012 - X B 88/11 (NV) (veröffentlicht am 10.10.2012)Eingeschränkter Zugriff
    Haufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 19. Juli 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 25.02.2009 - X B 121/08
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X B 121/08
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2009

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