BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 101/25
BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem Dieselfahrzeug. Streitgegenstand ist insbesondere ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Begrenzung des Schadensersatzes auf 15 % des Kaufpreises ist unionsrechtskonform (EuGH C-666/23) und berücksichtigt Nutzungsvorteile sowie Restwert. Ein Anspruch auf weitergehenden Differenzschaden besteht nicht, da dies dem Bereicherungsverbot widerspräche.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine pauschale Entschädigung von 5–15 % des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert rechtlich zulässig. Die Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, nicht bei Einzelfallbewertung der Schadenshöhe.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 101/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 101/25
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text