Version
5. August 2009
5. August 2009
>
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
19. Juli 2024
19. Juli 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. § 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
Fachbeiträge • 122
- 1. Die falsch adressierte Beschwerdeschrift - und die Fürsorgepflicht des GerichtsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Juni 2014
- 2. Beschwerdefrist 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Februar 2017
- 3. Berufungsfrist 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. November 2016
- 4. BeschwerdefristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Mai 2024
- 5. Familiensachen und der Grundsatz der Meistbegünstigung in ÜbergangsfällenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. April 2012
- 6. FürsorgepflichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2023
- 7. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. März 2026
- 8. Berufung 8Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. April 2015