Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
29. Dezember 2020
29. Dezember 2020
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Fußnote
(+++ § 73e Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 316j StGBEG +++) Siebenter Titel (§§ 73 bis 76b): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 13.4.2017 I 872 mWv 1.7.2017
Fachbeiträge • 33
- 1. Verjährung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. September 2018
- 2. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. April 2026
- 3. Einziehung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Februar 2021
- 4. Einziehung beim gutgläubigen DrittenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 12. Februar 2022
- 5. Einziehung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. August 2019
- 6. WertersatzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Mai 2025
- 7. Deals sind SteuerhinterziehungEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 28. Juli 2021
- 8. Deals sind SteuerhinterziehungEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 28. Juli 2021