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1. Mai 2015
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31. Dezember 2015
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12. August 2021
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
| bis zu | 1 500 000 Euro neun, |
| von mehr als | 1 500 000 Euro fünfzehn, |
| von mehr als | 10 000 000 Euro einundzwanzig. |
Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.
Fachbeiträge • 1
- 1. Die Satzung einer zur Bildung eines Aufsichtsrats verpflichteten GmbH kann die Maximalanzahl von 20 Mitgliedern nicht erhöhenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 28. Februar 2012