BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6/14
VG Regensburg 22. November 2012
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VG Regensburg 22. November 2012
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VGH Bayern 27. Januar 2014
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BVerwG 15. April 2015

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit infolge ungeordneter Vermögensverhältnisse. Nach Erlass des Bescheids wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gewerbeuntersagung wurde mit sofortiger Vollziehung erlassen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (§ 35 Abs. 1, 6 GewO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abschluss des Untersagungsverfahrens unterbricht das gerichtliche Verfahren nicht (§ 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO). § 12 Satz 1 GewO verhindert keine Vollstreckung und bewirkt keine nachträgliche Rechtswidrigkeit der Untersagung.

Praxishinweis
Die Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit bleibt trotz Insolvenzverfahren wirksam, wenn das Insolvenzverfahren erst nach Abschluss des Untersagungsverfahrens eröffnet wird. § 12 Satz 1 GewO schützt nur vor Neuanwendung der Untersagungsvorschriften, nicht vor Vollstreckung bereits ergangener Maßnahmen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6/14
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 C 6/14
    Entscheidungsdatum : 15. April 2015
    Amtliche Quelle :

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