BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17
BGH 29. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin als Leasingnehmerin verlangt vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Ersatz fiktiver Reparaturkosten für das geleaste Fahrzeug. Die Beklagte verweigert Zahlung ohne Zustimmung der Leasinggeberin als Eigentümerin. Die Klägerin hat die Pflicht zur Reparaturübernahme gegenüber dem Eigentümer nicht erfüllt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1, § 182 BGB kann der Leasingnehmer ohne Zustimmung des Eigentümers keine fiktiven Herstellungskosten statt der tatsächlichen Reparaturkosten verlangen. Der Anspruch aus eigenem Besitzrecht (§ 823 BGB) auf Substanzschadenersatz ist höchstrichterlich ungeklärt, eine fiktive Abrechnung ohne Eigentümerfreigabe unzulässig.

Praxishinweis
Leasingnehmer müssen bei Schadensersatzforderungen fiktiver Reparaturkosten die Zustimmung des Eigentümers einholen. Ohne Erfüllung der Instandsetzungspflicht gegenüber dem Eigentümer besteht kein Anspruch auf fiktive Abrechnung gegenüber dem Schädiger. Die Entscheidung zur Anspruchskonkurrenz zwischen Eigentümer und Leasingnehmer bleibt offen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 481/17
Entscheidungsdatum : 28. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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