BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 StR 397/19
BGH 14. Januar 2020

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Sachverhalt
Der Angeklagte hebelt an zwei Tatorten jeweils ein Fenster bzw. eine Terrassentür auf, um in ein Einfamilienhaus einzudringen und Diebesgut zu entwenden. Er wird jeweils vor der Wegnahme entdeckt und bricht die Tat ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (§§ 244 Abs. 4, 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt bereits im Aufhebeln der Zugangshindernisse, wenn der Täter nach seinem Tatplan ohne weitere Zwischenschritte die Wegnahme beabsichtigt. Die Schwelle zum Versuch ist mit dem Einbrechen überschritten, auch ohne bereits erfolgte Wegnahmehandlung.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls genügt das gewaltsame Eindringen mit dem Vorsatz der anschließenden Wegnahme. Ein unmittelbares Ansetzen ist bereits beim Aufhebeln gegeben, sodass Abbruch vor Wegnahme den Versuch nicht ausschließt.

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  • 1Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikation und RegelbeispielEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. Juni 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - 4 StR 397/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 397/19
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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