BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R
SG Hannover 11. Dezember 2009
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LSG Niedersachsen-Bremen 18. Juli 2012
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BSG 21. März 2013
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LSG Niedersachsen-Bremen 10. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung einer stationären Herzkatheterbehandlung, die nach Auffassung der Beklagten ambulant möglich gewesen sei. Streit besteht über die Erforderlichkeit der stationären Aufnahme am Vortag der Untersuchung und die ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über den Grund der stationären Leistung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Klägerin ihre Informationspflichten nach § 301 Abs. 1 SGB V erfüllt hat und die Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V nur bei ordnungsgemäßer Information der Krankenkasse über den stationären Behandlungsgrund in Gang gesetzt wird. Die Erforderlichkeit der stationären Behandlung ist anhand der vorgelegten Begründung zu prüfen, ohne dass die nachträgliche Ergänzung ausgeschlossen ist.

Praxishinweis
Krankenhäuser müssen bei ambulant durchführbaren Eingriffen gemäß § 301 Abs. 1 SGB V den Grund der stationären Aufnahme klar und zeitnah mitteilen, um die Einleitung der MDK-Prüfung und die Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V zu gewährleisten. Nachträgliche Begründungen sind grundsätzlich zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 28/12 R
    Entscheidungsdatum : 20. März 2013
    Amtliche Quelle :

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