BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16
LG Wuppertal 24. April 2015
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OLG Düsseldorf 2. Mai 2016
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BGH 30. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verkauft der Beklagten ein Wohnungseigentum, von dem diese wegen fehlender Terrassengenehmigung zurücktritt. Im Vorprozess verlangt die Beklagte Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz, der rechtskräftig teilweise zugesprochen wird. Im Folgeprozess fordert der Kläger Ersatz für Nutzungsvorteile der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung, da der Anspruch des Klägers auf Wertersatz für Nutzungen bis zum 11. Juli 2013 nicht durch die Rechtskraft des Vorprozesses präkludiert ist (§ 322 ZPO). Nach § 346 Abs. 2 BGB ist der Wertersatz aus dem Erwerbspreis zeitanteilig linear zu berechnen. Weitergehende Nutzungsvorteile sind anzurechnen, wenn der Käufer neben Rückabwicklung Ersatz von Finanzierungs- oder Betriebskosten verlangt (§ 346 Abs. 2 Satz 1, § 281 Abs. 5 BGB).

Praxishinweis
Selbständige Rückgewähransprüche des Verkäufers auf Nutzungsausgleich sind trotz rechtskräftiger Rückabwicklungsklage des Käufers möglich. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag bemisst sich der Wertersatz für Nutzungen am Kaufpreis, nicht am Mietwert. Weitergehende Vorteile aus Schadensersatzansprüchen sind anzurechnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 134/16
Entscheidungsdatum : 29. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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