BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - V ZR 4/16
LG Hamburg 12. Dezember 2012
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BGH 22. September 2016

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung aus einem Wohnungskaufvertrag. Die Beklagten erheben Widerklage wegen arglistigen Verschweigens von Schimmelbefall und fordern Kaufpreisminderung sowie Schadensersatz. Vorherige Klagen über Teilforderungen und Schadensersatz wurden unterschiedlich entschieden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da eine aus Rechtskraft abgeleitete Tatsachenpräklusion nur Vortrag ausschließt, der dem rechtskräftig Festgestellten widerspricht (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten dürfen erneut arglistiges Verschweigen geltend machen, da der Streitgegenstand der ersten Widerklage nicht mit dem aktuellen identisch ist. Zudem verletzt die Zurückweisung des Vorbringens das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Praxishinweis
Bei Folgeprozessen ist die Tatsachenpräklusion restriktiv auszulegen; sie erfasst nur widersprüchlichen Vortrag zum rechtskräftig Festgestellten. Unterschiedliche Rechtsfolgen aus demselben Lebenssachverhalt begründen einen neuen Streitgegenstand. Rechtliches Gehör ist auch bei Zurückweisung von Vortrag zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - V ZR 4/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 4/16
Entscheidungsdatum : 22. September 2016
Amtliche Quelle :

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