BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13
BGH 4. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger parkte unbefugt auf einem privaten Kundenparkplatz. Die Beklagte wurde von der Grundstücksbesitzerin mit dem Abschleppen beauftragt und verlangte eine Pauschale von 250 EUR. Der Kläger hinterlegte Zahlungen, streitet aber über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten und verlangt Freistellung von Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch der Grundstücksbesitzerin gem. §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB. Erstattungsfähig sind Abschleppkosten und unmittelbar vorbereitende Maßnahmen, nicht jedoch Parkraumüberwachung oder Rechtsanwaltskosten. Die Angemessenheit der Pauschale ist unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu prüfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Erstattungsfähige Kosten für das Abschleppen unbefugt abgestellter Fahrzeuge bemessen sich an ortsüblichen Preisen für Abschlepp- und Vorbereitungsleistungen. Pauschalbeträge sind auf Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Kosten für Parkraumüberwachung und Rechtsanwaltskosten sind regelmäßig nicht erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 229/13
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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